Schwangerschaftsabbruch – § 219a Abs. 1 StGB

Das Amtsgericht Gießen hat jüngst eine Ärztin wegen eines Verstoßes gegen § 219a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf ihrer Internetpräsenz u.a. die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen als ein Teil der in ihrer Praxis durchgeführten medizinischen Eingriffe aufgeführt hatte. Diese Entscheidung erfährt eine unterschiedliche juristische Bewertung. Die Verteidigung der Ärztin wird die Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz unterziehen. Unabhängig davon, dass das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, wird der Magistrat gebeten, folgende Fragen im Hinblick auf die Arbeit des Frauenreferates bei dieser Thematik zu beantworten:

Vor diesen Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Welchen Stellenwert hat die Behandlung des Themas Schwangerschaftsabbruch bei der Arbeit des Frauenreferates, insbesondere auch im Zusammenhang mit entsprechenden Veranstaltungs- und Informationsangeboten für Frauen?
  2. Unter welchem Aspekt (medizinisch, psychologisch, juristisch) findet eine Befassung mit diesem Thema statt?
  3. Welche Bedeutung misst der Magistrat der Entscheidung des Amtsgerichts Gießen für die Arbeit des Frauenreferats in diesem Themenbereich bei?
  4. Sieht der Magistrat in der Strafbestimmung des § 219a StGB eine Behinderung der Arbeit des Frauenreferates in diesem Themenbereich? Sieht er hier die Notwendigkeit einer Änderung des § 219a StGB bzw. auch dessen Abschaffung?