Die Stadt Frankfurt und die AWO LVI – Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert:
1. zu berichten, ob das BFH-Urteil vom 12.03.2020 V R 5/17 auch für Frankfurt anzuwenden ist.
2. sicherzustellen, dass die zuständige Dezernentin über die Größenordnung der Geschäftsführervergütungen großer Sozialverbände informiert ist.
3. sicherzustellen, dass diese Geschäftsführervergütungen nicht Größenordnungen erreichen, die die Gemeinnützigkeit dieser Sozialverbände gefährdet.
4. in begründeten Fällen dem zuständigen Fachausschuss oder einem Akteneinsichtsausschuss Zugang zu den relevanten Daten zu gewähren.
Begründung:
Keine Organisation ist gezwungen, die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Gemeinnützige Organisationen müssen aber gewisse Regeln einhalten. Da die Stadt Frankfurt im sozialen Bereich nur gemeinnützige Organisationen beauftragen darf, ist sie verpflichtet, sicherzustellen, dass gemeinnützige Organisationen sich auch gemeinnützig verhalten. Es darf nicht sein, dass gemeinnützige Organisationen sich fehlverhalten, dann nachträglich die Gemeinnützigkeit für die Vergangenheit verlieren, eine Strafe zahlen und es dann munter weitergeht – und die unverhältnismäßig hohe Vergütung bei der Geschäftsführung verbleibt. Das muss im Vorhinein verhindert werden.
Im Urteil findet sich dieser vielsagende Satz: „In den letzten Jahren ist die vermeintliche oder tatsächliche Selbstbedienungsmentalität in manchen gemeinnützigen Körperschaften in den Fokus geraten.“
Bei der Betrachtung der unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütung muss jeder Bestandteil betrachtet werden, somit auch: Bereitstellung sowieso auf dem Hof stehender übergroßer Dienstwagen für private Fahrten und Übernahme von Benzinkosten für private Fahrten, Arbeit auf Rechnung, kostenlose Mittagessen in den einrichtungseigenen Kantinen, kostenlose Übernachtung im einrichtungseigenen Altenheim, Kreditkartenrahmen für private Ausgaben, das Gehalt, Boni, Zulagen, Geschenkgutscheine, Ehrenamtspauschalen, Vergütungen für Verwandte ohne Arbeitsleistung, Reisen und Essen ohne dienstlichen Anlass u.v.m