Ersatzbeschaffungsverpflichtung beim Wegfall einer Sportstätte
Dem Vernehmen nach existiert ein Magistratsbeschluss aus den 1960er-Jahren zur Ersatzbeschaffungsverpflichtung beim Wegfall einer Sportstätte. Nach der Vereinbarung mit dem DFB, diesem das Gelände der bisherigen Galopprennbahn für den Bau der Fußballakademie zu überlassen, stellt sich die Frage, was in diesem Zusammenhang die eingangs genannte Ersatzverpflichtung für Konsequenzen nach sich zieht.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:
Inwieweit kommt die beschlossene Ersatzbeschaffungsverpflichtung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übertragung des Rennbahnareals an den DFB zum Tragen, und was bedeutet die konkret?
Antwort des Magistrats:
Laut Magistratsbeschluss aus dem Jahr 1974 „ist sicherzustellen, dass für Sportanlagen, die durch neuere Planung entwidmet werden müssen, unverzüglich Ersatzplanungen in die Wege geleitet werden müssen.“ Dies trifft auf die Galopprennbahn nicht zu, da das Gelände auch weiterhin für sportliche Zwecke zur Verfügung stehen wird. Im Gegensatz zur Nutzung der vergangenen Jahre ist sogar vorgesehen, einen Teil des Geländes – den Bürgerpark – öffentlich zugänglich zu machen und somit allen Frankfurter Bürgerinnen und Bürger für Sport und Bewegung zur Verfügung zu stellen.
Antragstellende Person(en):
Stadtv. Dr. Uwe Schulz