Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, wie die Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Shisha-Bars aussieht. Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten:
- Wie beurteilt der Magistrat grundsätzlich die bauplanungsrechtliche Genehmigungspraxis bei Shisha-Bars?
- Welche Genehmigungsmöglichkeiten sieht der Magistrat im Allgemeinen in den einzelnen Gebieten gem. den §§ 2-11 BauNVO?
- In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat einen Anspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigung einer Shisha-Bar? In welchen Gebieten gemäß Ziffer 2 sieht der Magistrat lediglich einen Anspruch auf Genehmigung entsprechend billigem Ermessen? Welche Gesichtspunkte würden bei der Ausübung des billigen Ermessens in Bezug auf Shisha-Bars eine besondere Rolle spielen?
- Sieht der Magistrat eine Möglichkeit, Shisha-Bars in reinen Wohngebieten gem. § 3 BauNVO und in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO zu untersagen?
- Sieht der Magistrat eine Shisha-Bar als Vergnügungsstätte, oder als Schankwirtschaft an? Welche rechtlichen Folgen der Einordnung für die Genehmigungspraxis würden hieraus jeweils entstehen?
- Welche bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach der HBO sieht der Magistrat in Bezug auf Shisha-Bars als besonders relevant an?
- Welche Rechtsgrundlagen hält der Magistrat bei der Frage des Schutzes der Besucher vor erhöhten Kohlenmonoxid-Werten für einschlägig?
- Hält der Magistrat das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Feuerstättenverordnung für anwendbar?
- Wie beurteilt der Magistrat die Frage der gewerberechtlichen Genehmigung? Sind über die Gewerbeordnung und das Gaststättengesetz hinaus weitere rechtliche Vorgaben einzuhalten?
- Sieht der Magistrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene, um etwaige Unklarheiten in Bezug auf Genehmigung und Zuständigkeiten zu beseitigen?
Begründung:
Die genehmigungsrechtliche Beurteilung bezüglich des Betriebes einer Shisha-Bar ist rechtlich umstritten und uneinheitlich, weil die Shisha-Bar eine Sonderrolle einnimmt und nicht ohne weiteres mit einer herkömmlichen Gaststätte gleichgesetzt werden kann. Bauplanungsrechtlich ist umstritten, in welchen Gebieten nach der BauNVO der Betrieb einer Shisha-Bar zulässig ist. Insbesondere in reinen Wohngebieten kommt es häufig zu Konfliktsituationen. Bei der Genehmigungspraxis ist zu berücksichtigen, dass ein nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Shisha-Bar, der zu erhöhten Kohlenmonoxidkonzentrationen führt, für die Besucher zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen kann. In diesem Zusammenhang haben Kontrollen der Stadt bei einigen Shisha-Bars bereits zur Feststellung von Missständen geführt. Auch ist zu prüfen, ob nicht eine neue Genehmigungs- und Zuständigkeitsregelung auf Landesebene erforderlich ist.